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Die Offene Handelsgesellschaft (OHG):
Die Offene Handels-Gesellschaft (OHG) ist ebenso wie die KG und die GbR eine Personengesellschaft, die mit dem Eigenkapital der Personen gegründet wird. Anders als bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen, weshalb die Kreditwürdigkeit in der Regel sehr hoch ist. Die Rechtsform der Offenen Handelsgesellschaft wird vor allem dann gewählt, wenn nicht allein, sondern mit Partnern gemeinsam eine Firma gegründet werden soll. Eine Voraussetzung diesbezüglich ist, dass die Unternehmensgründer (mindestens zwei) Kaufleute sind. Zu beachten ist außerdem, dass das künftige Unternehmen einen Jahresnettoumsatz von mehr als 400.000 Euro (bei Lebensmitteln mehr als 600.000 Euro) erreicht, d.h., wenn besagter Jahresnettoumsatz über jenen des Kleingewerbes hinausgeht. Ein Mindestkapital ist bei der OHG nicht erforderlich, die Gründungskosten belaufen sich auf zirka 500 Euro. Auch besteht der Vorteil, dass sich die Vertragserstellung relativ einfach gestaltet, dieser muss nicht einmal schriftlich festgehalten werden. Was von Nachteil sein könnte, jedoch nicht muss, ist die Tatsache, dass die Gesellschafter aufeinander angewiesen sind, gegenseitiges Vertrauen ist eine unabdingbare Voraussetzung, schließlich müssen sie die volle Haftung übernehmen und zwar jeder von ihnen, eine Haftungsteilung oder gar einen Haftungsausschluss gibt es bei dieser Rechtsform nicht. Darüber hinaus tragen sie die gesamte Verantwortung für das, was sie tun. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet zur Geschäftsführung, darf auch Entscheidungen, die den Rahmen des Normalen nicht überschreiten, allein treffen. Von den erzielten Gewinnen erhalten die Geschäftsführer vier Prozent ihrer Einlage als Verzinsung. Die Gründung der Offenen Handels-Gesellschaft muss im Handelsregister eingetragen werden. Sie gilt als solide Gesellschaftsform und ist in Paragraph 105 ff. des Handelsgesetzbuches geregelt.
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