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Quercus
Anmeldedatum: 17.09.2008 Beiträge: 4
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Verfasst am: 17.09.2008, 16:26 Titel: Limited in UK gelöscht Freistellungsbescheinigung weg |
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Wer weiß Rat?
Die Limited wurde in England aus dem Companies House gelöscht, weil die Agentur in Deutschland Meldepflichen nicht eingehalten hat.
Darauf hin haben wir die Reaktivierung beantragt die jetzt seit einiger Zeit läuft jedoch nur in einem gerichtähnlichem Verfahren abgeschlossen werden kann.
Bis zu diesem Termin gelten wir, nach Aussage unseres Finanzamtes in Hannover, als nicht geschäftfähig.
Ergebnis: Die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48 UstG
wird uns versagt.
Wir arbeiten in Deutschland mit einer selbständigen Niederlassung und sind im Handelsregister eingetragen.
Nach Gerichtsurteil des OLG Nürnberg- Zitat:
02.01.2008 - Restgesellschaft
Wird eine in UK bereits gelöschte Ltd. fortgeführt, so entsteht in D eine sog. Restgesellschaft. Diese wird von einem gem. § 1913 BGB zu bestellenden Pfleger vertreten und ist in dieser Konstellation rechts- und prozeßfähig.
So OLG Nürnberg 13 U 1097/07 Zitat Ende
Nach unserer Auffassung exestiert in Deutschland, dem Urteil folgend, eine handlungsfähige Gesellschaft mit allen Rechten und Pflichten.
Die Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung müsste demnach erteilt werden.
Wer hat Erfahrungen auf diesem Gebiet und kann uns schnellstmöglich weiterhelfen??? |
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Limited Verband
Anmeldedatum: 15.08.2007 Beiträge: 135 Wohnort: Witten/Ruhr
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Verfasst am: 18.09.2008, 09:54 Titel: |
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Beantragen Sie schnellstmöglich beim zuständigen Amtsgericht die Bestellung eines Abwesenheitspflegers. Es kann auch beantragt werden, dass der Geschäftsführer zum Pfleger bestellt wird. _________________ Viele Grüße
RA Klose
www.ltd-verband.de |
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Quercus
Anmeldedatum: 17.09.2008 Beiträge: 4
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Verfasst am: 18.09.2008, 10:36 Titel: |
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Sehr geehrter Herr RA Klose,
vielen Dank für die schnelle Reaktion auf unser Anliegen.
Nun hatten Sie angeraten, einen Abwesenheitspfleger zu bestellen der bei dem für uns zuständigem Amtsgericht beantraget werden müsste.
Jedoch entzieht dieser Schritt der Zuteilung einer Freistellungsbescheinigung unseres für uns zuständigen FA, in diesem Fall das FA Hannover als Zentralstelle für Limited's .
Nur dann macht es für uns Sinn.
Gegenwärtig werden von jeder Ausgangsrechnung/ Zahlung 15 % Bauabzugssteuer abgezogen, die sich nach § 48 EstG begründen und die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung von uns nicht beigebracht werden kann, wie wir bereits im Forum berichteten.
Der Termin zum gerichtsähnlichem Verfahren, (mündliche Verhandlung) ist auf dem 07.11.2008 angesetzt. Hier stellt sich die Frage ob der zeitliche Rahmen, die Freistellungsbescheinigung früher zu bekommen, angesetzt werden kann.
Für eine wiederum schnelle Antwort wären wir Ihnen sehr dankbar und verbleiben bis dahin mit freundlichen Grüßen. |
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Limited Verband
Anmeldedatum: 15.08.2007 Beiträge: 135 Wohnort: Witten/Ruhr
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Verfasst am: 18.09.2008, 10:55 Titel: |
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Der Pfleger ist praktisch gesetzlicher Vertreter des hier belegenen Vermögens.
Natürlich kommt es für den Zeitablauf auf das AG an.
Gleichwohl habe ich kürzlich eine Pflegerbestellung in einer Woche durchbekommen. _________________ Viele Grüße
RA Klose
www.ltd-verband.de |
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Quercus
Anmeldedatum: 17.09.2008 Beiträge: 4
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Verfasst am: 18.09.2008, 11:16 Titel: |
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Sehr geehrter Herr RA Klose,
wierderum vielen Dank für die schnelle Antwort. Das lässt erkennen, dass Sie sich wirklich mit Limiteds beschäftigen, Sie auch, wovon wir hier ausgehen, uneigennützig Ratschläge geben, wofür wir uns recht herzlich bedanken möchten.
Zwei Fragen würden uns jedoch interessieren, da nach dem Urteil des OLG Nürnberg mit Verweis auf das BGB geurteilt hat in dem es heißt, dass ein Abwesenheitspfleger bestellt werden -kann- .
1. Ist eine Abwesenheitspfleger zwingend erforderlich ?
2. Reicht das Urteil vom OLG Nürnberg nicht aus um einen Freistellungsbescheinigung beanspruchen zu können ?
Vielen Dank im Vorraus! |
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Limited Verband
Anmeldedatum: 15.08.2007 Beiträge: 135 Wohnort: Witten/Ruhr
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Verfasst am: 18.09.2008, 11:29 Titel: |
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nein, der Beschluss reicht nicht. Der Pfleger muss förmlich bestelt werden. Es besteht sonst keine handlungsberechtigte Person.
"Kann" sofern erforderlich. Das ist bei Ihnen offensichtlich der Fall. _________________ Viele Grüße
RA Klose
www.ltd-verband.de |
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Quercus
Anmeldedatum: 17.09.2008 Beiträge: 4
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Verfasst am: 18.09.2008, 11:55 Titel: |
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Wiederum besten Dank für die schnelle Antwort.
Nun stellt sich natürlich die Frage der Haftung des Abwesenheitspflegers.
Ist dieser in der Zeit der Reaktivierung der Ltd. dann persönlich haftend?
Wenn ja, ist dann noch das Finanzamt Hannover zuständig für die Erteilung der Freistellungsbescheinigung? Denn eigentlich existiert die Ltd. nicht.
Es ist zu beachten, daß für den eventuellen Abwesenheitspfleger ein anderes Finanzamt zuständig ist.
Besten Dank im Voraus. |
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Limited Verband
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Verfasst am: 19.09.2008, 08:38 Titel: |
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Er haftet natürlich nur für sein Amt und Hannover bleibt zuständig. _________________ Viele Grüße
RA Klose
www.ltd-verband.de |
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