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Die Kommanditgesellschaft (KG):
Unter Kommanditgesellschaft, auch Auftragsgesellschaft, versteht man einen Zusammenschluss von mindestens zwei oder mehr juristischen oder natürlichen Personen die innerhalb einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe betreiben. Im Fall einer Kommanditgesellschaft muss mindestens eine dieser Personen unbeschränkt haften, während die übrigen lediglich Teilhaber sind. Die vollhaftende Person wird auch Komplementär genannt und kann durch die Beteiligung der Teilhaber, den so genannten Kommanditisten die Eigenkapitaldecke des Unternehmens wesentlich erhöhen, ohne die Teilhaber in Leitungsaufgaben und Entscheidungsgewalt des Geschäftes mit einbeziehen zu müssen. Für den Teilhaber besteht unterdessen der wesentliche Vorteil in einer Teilhabe an eventuell resultierenden Gewinnen ohne Mitarbeit an oder in der Firma und auf Basis einer beschränkten Haftung. Dennoch ist jeder Teilhaber Miteigentümer des Unternehmens und an dessen Vermögen beteiligt. Eine KG ist umsatz- und gewerbesteuerpflichtig, die Einkünfte der einzelnen Teilhaber unterliegen der Einkommenssteuerpflicht. Eine KG ist handelsregisterpflichtig, das heißt die Teilhaber müssen sie zunächst eintragen und später sämtliche Änderungen, wie Ein- oder Austritt einzelner Gesellschafter vermerken. Ist der Vollhafter, also der Komplementär, eine GmbH, so lautet die vollständige Rechtsbezeichnung GmbH & Co. KG. Nur wenn der Komplementär im juristischen Sinne ein natürliche Person darstellt, ist die Bezeichnung hinfällig. Es genügt dann der Zusatz KG. Einzige Möglichkeit, die Vollhaftung des Komplementärs zu beschränken, ist der Einsatz einer Kapitalgesellschaft als Vollhafter (GmbH & Co. KG).
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