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rollo27
Anmeldedatum: 28.10.2007 Beiträge: 2
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Verfasst am: 28.10.2007, 12:33 Titel: Gegenstand eine Ltd. & Co. KG |
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Ich habe u. a. hier http://www.macongmbh.de/Ltd-Co-KG-Informationen.htm gelesen, daß eine KG ein "Handelsgewerbe ... unter Ausschluss freiberuflicher, wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit" betreiben kann. Trifft diese Einschränkung auch für eine Ltd. & Co. KG zu?
Der Hintergrund: ich möchte mich mit einer Partnerin zu einer Gesellschaft zusammenschließen. Wir beide sind bisher einzeln gewerblich (sie) bzw. freiberuflich (ich) als Webdesigner und Programmierer tätig. Das Ziel ist das gemeinsame Auftreten, wobei Aufträge und Rechnungslegung im Namen der Gesellschaft erfolgen sollen. Allerdings würde obige Einschränkung dagegen sprechen.
Ralph |
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Jerome
Anmeldedatum: 08.05.2007 Beiträge: 47
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Verfasst am: 29.10.2007, 10:13 Titel: |
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Ich kenne viele Webdesigner, die unter einer GmbH, Limited oder sogar einer KG auftreten...
Besonders letzteres müsste ja auch für oben beschriebenen Fall interessant sein. Ich kann nicht sagen, ob das so richtig ist, ich kenne aber viele Webdesigner KG Beispiele... |
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Limited Verband
Anmeldedatum: 15.08.2007 Beiträge: 143 Wohnort: Witten/Ruhr
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Verfasst am: 29.10.2007, 13:03 Titel: |
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das betrifft nur die klassischen freien Berufe (RA, StB u.s.w.). Sobals ein "Handelsgewerbe" betrieben wird, geht dies in der Form der KG. Ich sehe bei Ihnen keine Bedenken. _________________ Viele Grüße
RA Klose
www.ltd-verband.de |
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rollo27
Anmeldedatum: 28.10.2007 Beiträge: 2
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Verfasst am: 29.10.2007, 13:49 Titel: |
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Hier http://www.traum-projekt.com/traum-quelle/traum-start/handelsrecht-und-webdesign-teil-i/ habe ich eine schöne Beschreibung dazu gefunden. Da Webdesigner vor 100 Jahren, als das HGB (und die Handvoll klassischer Freiberufler-Berufe) erfunden wurde, noch nicht bekannt waren, dürfte ich mich dem Buchstaben nach weder als Kaufmann noch als Freiberufler einordnen (was auch heftiges Blättern in Büchern beim Finanzamt bewirkt hatte , als es um die Notwendigkeit des Gewerbescheins ging). Da die geplante Ltd. & Co. KG die anderen Punkte (auf Dauer angelegt, selbständig, auf Gewinnerzielung ausgerichtet) erfüllt, sehe ich auch kein Problem, auch wenn ich nicht "handle" in Form von "Kistenschieben". Mit Dienstleistungen "handeln" kann man ja wohl auch. Die Gesetze sind eben arg alt und lassen viel Spielraum bei modernen Berufen und Geschäftsfeldern, der sich gut oder schlecht für so eine Gründung auswirken könnte. Ich will nur nicht in eine Falle tappen wegen formaler Spitzfindigkeiten.
Danke schonmal für die Antworten! |
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Limited Verband
Anmeldedatum: 15.08.2007 Beiträge: 143 Wohnort: Witten/Ruhr
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Verfasst am: 29.10.2007, 13:55 Titel: |
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ich sehe keine Falle _________________ Viele Grüße
RA Klose
www.ltd-verband.de |
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