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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR):
Wenn mehrere Personen ein gemeinsames Ziel haben, kann das ein Grund für die Gründung einer GbR sein. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) muss mindestens zwei Partner haben. Sie eignet sich zur Organisation in nichtehelichen Gemeinschaften, oder von Familienvermögen. Auch im Kleingewerbe, oder in der Landwirtschaft ist diese Form der Organisation anzutreffen. Die Gründung einer GbR kann befristet oder unbefristet erfolgen. Sie ist beschränkt rechtsfähig und kann damit nach außen im Rechtsverkehr auftreten. Sie darf Verträge abschließen und gesetzliche Ansprüche geltend machen. Die GbR wird nicht im Handelsregister eingetragen und darf keine kaufmännische Tätigkeit ausüben. Aber sie kann klagen oder verklagt werden. Sie darf sich auch einen eigenen Namen geben unter dem sie nach außen beim Geschäftsverkehr auftritt. Bei der Bildung wird kein Mindestkapital gefordert. Die Gesellschafter haften mit ihrem gesamten Vermögen, auch dem Privatvermögen. Die Geschäftsführung und die Vertretung der GbR kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Der Gesellschaftsvertrag ist in jedem Fall sinnvoll, aber nicht vorgeschrieben. Eine GbR kann Grundstücke besitzen, wobei die einzelnen Gesellschafter im Grundbuch eingetragen werden. Für die GbR entfallen die Handelsrechtlichen Buchführungspflichten. Es genügt, wenn die erzielten Umsätze und der Gewinn überschaubar dargestellt werden (Überschussrechnung). Eine Bilanzierungspflicht besteht erst bei Gewinnen über 25000 EUR oder Umsätzen über 260000 EUR.
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