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Die Aktiengesellschaft (AG):
Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft und damit gleichzeitig eine privatrechtliche Rechtsform für Unternehmen. Das Vermögen dieser Gesellschaft ist in Aktien aufgeteilt.
Für die Gründung einer Aktiengesellschaft ist mindestens eine Person erforderlich, die Kapitalgesellschaft muss mit mindestens 50.000 EUR Grundkapital ausgestattet werden. Die Aktionäre oder Anteilseigener erwerben mit dem Kauf von Anteilen oder Aktien verbriefte Rechte an der Aktiengesellschaft. Die Teilhaber dieser Gesellschaft haften nicht mit Ihrem Privatvermögen, sondern lediglich mit ihren Anteilen (Aktien). Eine Aktie muss einen Mindestnennwert von einem Euro haben. Eine Aktiengesellschaft ist aus drei Organen aufgebaut: dem Vorstand, dem Aufsichtsrat und der Hauptversammlung.
Der Börsenhandel gehört nicht zur Charakteristik einer Aktiengesellschaft, da nur ein sehr kleiner Teil der Aktiengesellschaften börsennotiert.
Die Gründung einer Aktiengesellschaft erfolgt durch den Vorstand und den Aufsichtsrat und einem Dritten, der nach Anhörung der IHK vom Gericht verpflichtet wird. Erst durch den Eintrag der Gesellschaft in das Handelsregister durch Vorstand und Aufsichtsrat wird die AG zu einer juristischen Person.
Aufbau einer Aktiengesellschaft: Der Vorstand stellt das Leitungsorgan einer solchen Gesellschaft dar. Die Vorstände vertreten die AG nach außen und haben die Geschäftsführungsbefugniss. Der Aufsichtsrat dient der Kontrolle des Vorstands und wählt dessen Mitglieder. Die Hauptversammlung wiederum setzt sich aus allen Aktionären zusammen und wählt teilweise den Aufsichtsrat und beschließt formal die Geschäftspolitik der Aktiengesellschaft.
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