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Hans Stephani
Anmeldedatum: 03.10.2007 Beiträge: 3
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Verfasst am: 03.10.2007, 23:34 Titel: Ärger mit englischer Limited |
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Sachverhalt: Wir sind Gesellschafter einer deutschen Gesellschaft. Weitere Gesellschafterin ist eine englische Gesellschaft (LTD). Die englische Gesellschaft hat im Jahre 2000 kurz nach ihrer Gründung einen Geschäftsanteil an der deutschen Gesellschaft übernommen. Die englische Gesellschaft wurde im Jahre 2002 aus dem Register des Companies House für England und Wales von Amts wegen gelöscht. In den folgenden Jahren fanden Gesellschafterversammlungen der deutschen Gesellschaft auf Grund einer auf den Geschäftsführer der deutschen Gesellschaft ausgestellten Vollmacht statt. Die englische Gesellschaft ist nicht mehr auffindbar.
Die vorgenannte Vollmacht, sowie die Vertretungsbefugnis der ehemaligen "Direktorin" ist mit der Löschung der englischen Gesellschaft erloschen. Über den Sachverhalt hat der Geschäftsführer zu keinen Zeitpunkt informiert. (Die strafrechtliche Relevanz soll hier nicht erörtert werden).
Der Geschäftsführer wurde nunmehr aufgefordert, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Hierzu ist er unter keinen Umständen bereit, da die Gesellschafterversammlung u.a. seine Abberufung beschließen soll. Er verweist darauf, dass ihm keine ladungsfähige Anschrift der englischen Gesellschaft zur Verfügung stehe. Das Selbsthilferecht der Gesellschafter eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, geht ins Leere, da auch der weiteren Gesellschafterin keine ladungsfähige Anschrift zur Verfügung steht.
Problem: Die Registergerichte vertreten unterschiedliche Auffassungen über die Ausübung des Stimmrechtes innerhalb einer Gesellschafterversammlung.
a. das Stimmrecht fällt der Gesellschaft zu;
b. eine Gesellschafterversammlung ist nicht durchführbar, da eine ordnungsgemäße Ladung unmöglich ist.
Anmerkung: Der Gesellschaftsvertrag sieht keine Regelung für den Fall der Unauffindbarkeit eines Gesellschafters vor. Die deutsche Gesellschaft verfügt über erhebliches Vermögen. |
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Verfasst am: Titel: Anzeige |
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Toleikis
Anmeldedatum: 25.09.2007 Beiträge: 6
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Verfasst am: 04.10.2007, 09:50 Titel: |
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| Ist die weitere Gesellschafterin eine Limited mit deutscher Niederlassung oder eine rein englische Limited? |
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Hans Stephani
Anmeldedatum: 03.10.2007 Beiträge: 3
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Verfasst am: 04.10.2007, 10:14 Titel: |
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Die Gesellschaft ist in Deutschland nicht im Gewerberegister angemeldet worden. Sie gibt zwar eine Anschrift in Leipzig bekannt. Das Ordnungsamt teilt jedoch mit, dass dort niemals eine Anmeldung erfolgt sei. Auch ist eine Anmeldung im Handelsregister nicht erfolgt.
Ich will noch ergänzen, dass selbst das Handelsregister ratlos ist. Bislang waren dort nur englische Gesellschaften bekannt, die als so genannte "Unternehmens Bestattungen" dienten und dort brachte das Untertauchen wohl einen Sinn. |
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Toleikis
Anmeldedatum: 25.09.2007 Beiträge: 6
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Verfasst am: 04.10.2007, 10:22 Titel: |
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Ich sehe, meine Frage war nicht perfekt formuliert
Also nochmal: Wer hat damals den Geschäftsanteil übernommen? Die englische Limited (mit englischer Anschrift) oder eine mehr oder weniger legale deutsche Niederlassung der Ltd? |
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Hans Stephani
Anmeldedatum: 03.10.2007 Beiträge: 3
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Verfasst am: 04.10.2007, 11:51 Titel: |
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| Die Übernahme der Geschäftsanteile erfolgte durch eine englische Gesellschaft, die ihren Sitz in London hat und ausschließlich im Companis House von England und Wales eingetragen war. Eine Eintragung mit einer Niederlassung in Deutschland ist zu keinem Zeitpunkt weder mehr oder weniger legal erfolgt. |
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Toleikis
Anmeldedatum: 25.09.2007 Beiträge: 6
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Limited Verband
Anmeldedatum: 15.08.2007 Beiträge: 135 Wohnort: Witten/Ruhr
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Verfasst am: 02.11.2007, 17:50 Titel: |
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@toleikis
die deutsche ZN kann keine GmbH Anteile halten, da sie lediglich wirtschaftlich,aber nicht rechtlich selbständig ist _________________ Viele Grüße
RA Klose
www.ltd-verband.de |
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