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Limited Verband
Anmeldedatum: 15.08.2007 Beiträge: 143 Wohnort: Witten/Ruhr
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Verfasst am: 25.09.2007, 14:09 Titel: 1.10.2007 wesentliche Änderungen des Companies Act |
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Zum 1.10.2007 treten wesentliche Änderungen des Companies Act in Kraft:
Beschränkungen zum Zugang des register of members
Geschäftsberichte der directors
Neues Table A
Kodifizierung der Pflichten der directors
Gesellschafterbeschlüsse
Form 318 _________________ Viele Grüße
RA Klose
www.ltd-verband.de |
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Verfasst am: Titel: Anzeige |
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biane
Anmeldedatum: 27.09.2007 Beiträge: 3
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Verfasst am: 27.09.2007, 20:37 Titel: |
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| Das ist ja interessant... danke für die Information |
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invisible
Anmeldedatum: 26.09.2007 Beiträge: 1
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Verfasst am: 03.10.2007, 19:51 Titel: Re: 1.10.2007 wesentliche Änderungen des Companies Act |
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[quote="Limited Verband"]Zum 1.10.2007 treten wesentliche Änderungen des Companies Act in Kraft:
Beschränkungen zum Zugang des register of members
Geschäftsberichte der directors
Neues Table A
Kodifizierung der Pflichten der directors
Gesellschafterbeschlüsse
Form 318[/quote]
Hi - kann man das irgendwo nachlesen?  |
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Limited Verband
Anmeldedatum: 15.08.2007 Beiträge: 143 Wohnort: Witten/Ruhr
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Verfasst am: 03.10.2007, 19:55 Titel: |
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yes, z.B. bei uns im Mitgliederbereich _________________ Viele Grüße
RA Klose
www.ltd-verband.de |
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Toleikis
Anmeldedatum: 25.09.2007 Beiträge: 6
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Verfasst am: 04.10.2007, 09:57 Titel: |
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Ich habe mal ein bisschen im Internet gesucht. Die Neuerungen gibt es auch kostenlos im Internet nachzulesen:
www.karstenundschubert.de/index.php?article_id=49&clang=0
Sind schon einige "interessante" Änderungen dabei:
- Keine Pflicht für Company Secretary mehr (ab April 2008)
- Mindestens ein Director muss eine natürliche Person sein (ab Okt. 2008), dass nimmt einigen Scheinfirmen und aufwendigen Firmenkonstrukten den Wind aus den Segeln.
- Beschlüsse können ab Jan. 2007 in elektronischer Form gefasst werden (Email, Web, etc.) |
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Limited Verband
Anmeldedatum: 15.08.2007 Beiträge: 143 Wohnort: Witten/Ruhr
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Verfasst am: 04.10.2007, 11:02 Titel: |
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dort ist aber nur ein verschwindet geringer Teil aufgelistet _________________ Viele Grüße
RA Klose
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Toleikis
Anmeldedatum: 25.09.2007 Beiträge: 6
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Verfasst am: 04.10.2007, 11:08 Titel: |
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| ^^ das ist interessant, ich dachte das wären dann schon alle Neuerungen. Sind ja nun auch nicht wenig. |
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SOLVENTIO
Anmeldedatum: 11.07.2007 Beiträge: 17 Wohnort: Hull, Great Britain / Zürich, Schweiz
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Verfasst am: 06.10.2007, 11:41 Titel: |
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Dieses hier sind die wesentlichen Änderungen:
• Es wird nicht mehr zwingend notwendig sein, einen company secretary zu
bestellen. Die ihm bisher übertragenen Aufgaben werden allerdings bestehen
bleiben und können von den Direktoren oder von den Direktoren bestellten
vertretungsbefugten Personen wahrgenommen werden.
• Der Zweck der Gesellschaft muss bei Gründung nicht mehr angegeben
werden, da Gesellschaften künftig automatisch als umfassend handlungsbefugt
angesehen werden. Es ist der Gesellschaft jedoch unbenommen, im
Innenverhältnis den Gegenstand einzuschränken und entsprechende
Regelungen in den articles of association aufzunehmen.
• Das memorandum of association wird kürzer ausfallen als bisher und nur noch
die Gesellschafter, die Anzahl der von ihnen übernommen Anteile und die
Angabe, dass sie sich zu einer Gesellschaft zusammenschließen, enthalten.
Bestimmte Angaben werden nur noch in den Antrag auf Eintragung der
Gesellschaft aufgenommen und im Übrigen werden die articles of association
das wichtigste Dokument sein. Eine Überleitungsvorschrift sieht vor, dass die
Angaben, die bei den schon bestehenden Gesellschaften in dem memorandum
enthalten sind, nach Inkrafttreten des Gesetzes als in den articles of
association enthalten gelten.
• Das Konzept des genehmigten Kapitals, bis zu dessen Höhe die Gesellschaft
ohne Änderung des Gesellschaftsvertrags Anteile ausgeben kann, wird
entfallen.
• Juristische Personen werden nur dann zu Direktoren bestellt werden dürfen,
wenn die Gesellschaft außerdem eine natürliche Person zum Direktor bestellt.
• Die Pflichten der Direktoren, die bisher in erster Linie von der Rechtsprechung
entwickelt worden sind, werden im Gesetz verankert. Die Direktoren müssen
u.a. entsprechend den articles of association zum Erfolg der Gesellschaft und
Wohl der Gesellschafter insgesamt handeln, dabei Situationen unabhängig
beurteilen, angemessene Sorgfalt und Geschick anwenden, einen Konflikt mit
eigenen Interessen vermeiden und dürfen keine Vorteile von Dritten
akzeptieren. Direktoren werden bei ihrer Geschäftsführung die Arbeitnehmer,
Kunden, Lieferanten und die Auswirkungen der Gesellschaft auf die Gemeinde
und Umwelt mit berücksichtigen müssen. Gesellschafter sollen künftig leichter
als bisher Schadensersatzansprüche gegenüber den Direktoren geltend
machen können. Eine Überprüfung der bestehenden Versicherung für die
Haftung der Direktoren dürfte sich empfehlen.
• Außer den Listen der Direktoren und Gesellschafter wird die Gesellschaft zwei
zusätzliche Listen führen müssen, die die Privatanschrift für Direktoren und
sowie Einzelheiten von zeichnungsbefugten Personen enthalten.
• Die Verpflichtung, eine Jahreshauptversammlung abzuhalten, wird für private
companies limited by shares entfallen.
Gruß,
Solventio
P.S. Da das Gesetz ca. 1300 Paragraphen und 700 Seiten umfasst, sind hier nur die wichtigsten Änderungen angegeben! |
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Limited Verband
Anmeldedatum: 15.08.2007 Beiträge: 143 Wohnort: Witten/Ruhr
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Verfasst am: 06.10.2007, 11:53 Titel: |
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ein Teil ist schon in Kraft getreten, ein Teil tritt zum 1.4.08 und ein Teil zum 1.10.08 in Kraft.
Man sollte sich über die laufenden Änderungen informiert halten, da kleine Änderungen auch innerhalb der genannten Zeiträume erfolgen werden. So wurde z.B. das Table A zum 1.10.07. wesentlich geändert.
Teilweise gelten die neuen Regelungen auch rückwirkend. Eine nach dem 6.11.06. gegründete Company muss nach dem 1.10.08. z.B. mindestens eine natürliche Person als director haben. Und und und _________________ Viele Grüße
RA Klose
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